Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

(Stand 05/2021) 
 
§ 1 Geltungsbereich 
 
1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers (im Folgenden: Unnapur) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. 
2. Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Käufers, die von diesen Geschäftsbedingungen abweichen oder diese ergänzen, werden nicht anerkannt. Ihrer Einbeziehung wird hiermit widersprochen. 
3. Abweichende Bedingungen gelten nur, wenn sie von einer im Handelsregister eingetragenen, für die Unnapur vertretungsberechtigten Person schriftlich bestätigt wurden, und zwar auch dann, wenn der Käufer in seiner Bestellung auf seine anderslautenden Bedingungen Bezug genommen hat. 
4. Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB 
 
§ 2 Angebot, Vertragsschluss, abweichende Vereinbarungen und Produktangaben 
 
1. Die Angebote von der Unnapur sind freibleibend und unverbindlich. 
2. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von Unnapur. 
3. Das Gleiche gilt für Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen und sonstige Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. 
4. Maßgeblich für den Inhalt und Umfang von Lieferungen und Leistungen ist die schriftliche Auftragsbestätigung durch die Unnapur. Einwände gegen die Auftragsbestätigung sind unverzüglich, das heißt innerhalb einer Woche ab Zugang schriftlich zu erheben. 
5. Alle Lieferungen werden mit den zum Zeitpunkt der Bemusterung gültigen Normen beliefert. 
 
§ 3 Preise, Zahlung 
 
1. Die Preise gelten in Euro zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweils geltenden gesetzlichen Höhe. Die Preise verstehen sich grundsätzlich EXW (Incoterms 2010). 
2. Verpackungs-, Transport und sonstige Leistungskosten werden gesondert berechnet, sofern nicht im Rahmen des Vertrages explizit etwas anderes vereinbart wurde. 
3. Für die Berechnung von Leistungen gelten grundsätzlich inländische Umsatzsteuer bzw. vergleichbarer ausländischer Steuer. 
4. Bei nicht unwesentlicher Erhöhung von Materialkosten nach Vertragsschluss kann Unnapur den Lieferpreis angemessen erhöhen. Dem Käufer steht hiergegen ein Widerspruchsrecht zu. Eine wesentliche Erhöhung liegt vor, wenn die angesprochenen Kosten um mindestens 10% im Vergleich zum Zeitpunkt vor Vertragsschluss erhöht sind. Übt der Käufer sein Widerspruchsrecht im schriftlichen Wege aus, so hat Unnapur das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
5. Die Forderung wird mit Bereitstellung zum Versand fällig. Die Bereitstellung zum Versand entspricht dem Rechnungsdatum. Leistet der Käufer innerhalb von 30 Tagen ab Fälligkeit nicht, so kommt er auch ohne Mahnung in Verzug. Ab dem 31. Kalendertag nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 8% p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB berechnet. Forderungen über Werkzeuge sind grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen ohne Abzug zu begleichen. Gleiches gilt für Anzahlungen auf Werkzeuge. 
6. Unabhängig von im Einzelfall gesondert getroffener Zahlungsvereinbarungen werden Unnapur zustehende Forderungen sofort fällig, wenn in der Person des Käufers Umstände eintreten, die ein Festhalten an getroffenen Zahlungsvereinbarungen nicht mehr zumutbar machen. Dieses ist der Fall bei begründeten Anzeichen für eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, insbesondere bei Einstellung der Zahlungen, Scheck- und Wechselprotesten oder Zahlungsverzug, wenn dadurch erkennbar wird, dass der Anspruch von Unnapur auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird. In diesem Fall ist Unnapur zudem berechtigt, dem Käufer eine Frist zu setzen, in welcher der Käufer nach Wahl von Unnapur Zug um Zug gegen die Leistung die Gegenleistung zu bewirken oder zusätzliche Sicherheiten zu bestellen hat. Nach fruchtlosem Ablauf der von Unnapur gesetzten Frist, ist diese berechtigt, vom Vertrag zurücktreten. 
7. Der Käufer ist zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Käufer nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt. Zahlungen dürfen nur in einem Umfang zurückgehalten werden, der dem Verhältnis zu dem aufgetretenen Einwand entspricht. 
 
§ 4 Liefer- und Leistungszeit, Verzug 
 
1. Lieferfristen sind grundsätzlich nur annähernd und unverbindlich angegeben. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn die Ware innerhalb der vereinbarten Lieferfrist zum Versand gebracht bzw. die Versandbereitschaft angezeigt worden ist. 
2. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher, vom Käufer mitzuteilender notwendigen Angaben, zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen (einschließlich etwaig erforderlicher Importlizenzen) und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, einschließlich der fristgemäßen Zahlung von im Einzelfall gesondert vereinbarten Anzahlungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Käufer voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht recht-zeitig erfüllt, so verlängern sich die Lieferfristen entsprechend. 
3. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, unvorhersehbarer Betriebsstörungen, Rohstoffverknappungen, Materialbeschaffungsschwierigkeiten, die nicht im Ver-schulden von Unnapur liegen oder sonstige Ereignisse, die nicht von Unnapur zu vertreten sind, berechtigen beide Parteien in jedem Fall, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein verbindlicher Liefertermin durch Unnapur nicht eingehalten werden kann und die Parteien sich nicht auf eines Verlängerung der Lieferfrist einigen können. 
4. In allen Fällen des Rücktritts und Fällen von Leistungs- und Lieferverzögerungen auf Grund vorgenannter Umstände verpflichtet sich Unnapur, den Käufer unverzüglich über etwaige Verspätungen zu informieren und im Fall eines Rücktritts des Käufers oder Unnapur, vom Vertrag bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten. Dauert die Behinderung aufgrund höherer Gewalt länger als zwei Monate und hat eine entsprechende Verzögerung der Lieferung durch Unnapur zur Folge, ist Käufer berechtigt, nach angemessene Nachfristsetzung hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Wird der Liefertermin bzw. die Lieferfrist seitens Unnapur nicht eingehalten, ist der Käufer verpflichtet, schriftlich eine angemessene Nachlieferungsfrist von mindestens vier Wochen zu setzen.
5. Liefert Unnapur innerhalb der gesetzten Nachfrist schuldhaft nicht, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern Unnapur die Nichteinhaltung der Termine zu vertreten hat und es sich bei der Einhaltung der Lieferfrist um eine wesentliche Vertragspflicht handelt, ist nach fruchtlosem Ablauf der vom Käufer gesetzten Nachfrist sein Anspruch auf Verzugsentschädigung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. 
6. Der Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen von Unnapur innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt, und / oder Schadensersatz anstatt der Leistung verlangt und / oder auf der Lieferung besteht. Im Falle des Rücktritts verpflichtet sich Unnapur zur umgehenden Rückerstattung bereits empfangener Leistungen. 
7. Wird die Anlieferung, der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Käufers über den im Vertrag vorgesehenen Zeitpunkt verschoben, so kann Unnapur frühestens zehn Werktage nach Anzeige der Versandbereitschaft der Waren ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, maximal jedoch 5 % an Lagergeld dem Käufer in Rechnung stellen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Bei Bestellungen auf Abruf ohne Angabe einer Lieferzeit ist der Liefergegenstand spätestens drei Monate nach Bestellung abzunehmen. 
8. Unnapur ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Teillieferungen gelten als Geschäfte für sich. Sie werden als solche in Rechnung gestellt und sind gesondert zu bezahlen. 
9. Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % der bestellten Menge sind zulässig, sofern keine fixe Liefermenge mit Unnapur vereinbart ist. Liegt die Abweichung innerhalb der 10 % Grenze, gilt die Erfüllung als vertragsgemäß, der Käufer kann daraus keine Rechte ableiten. Die Rechnungsstellung erfolgt über die tatsächliche Liefermenge. 
 
§ 5 Gefahrübergang 
 
1. Die Gefahr zufälligen Untergangs und / oder Verlustes geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die, den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Ver-sendung das Lager von Unnapur verlassen hat. Das gilt auch, wenn der Versand durch eigene Mitarbeiter von Unnapur ganz oder teilweise durchgeführt wird. 
2. Darüber hinaus geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald dieser nach Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft durch Unnapur in Annahmeverzug gerät. 
3. Wird Ware im Einzelfall aus Gründen, die Unnapur nicht zu vertreten hat und aufgrund besonderer schriftlicher Vereinbarung zurückgenommen, so trägt der Käufer jede Gefahr bis zum Eingang der Ware bei Unnapur. 
 
§ 6 Gewährleistung 
 
1. Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Käufers ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten. Gewährleistungsrechte verjähren nach Ablauf eines Jahres ab Gefahrübergang. 
2. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Der Ausschluss branchenüblicher Abweichungen muss schriftlich vereinbart werden. Der Käufer hat die Eignung der bestellten Ware für einen bestimmten Verwendungszweck selbst zu prüfen. 3. Mängelansprüche bestehen ferner nicht bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Montagearbeiten, ungeeigneten Arbeitsmaterials, Missachtung von Betriebsvorschriften, mangelhafter Wartung oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse (u.a. chemische oder elektrolytische) entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. 
4. Werden vom Käufer oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. 
5. Der Käufer hat Unnapur Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitzuteilen. 
6. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn Unnapur nicht innerhalb von zehn Tagen nach der Mängelanzeige die Möglichkeit eingeräumt wird, die beanstandete Ware zu besichtigen. 
7. Bei begründeter Mängelrüge ist Unnapur nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder zur Nachlieferung berechtigt. 
8. Liefert Unnapur zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so hat der Käufer die mangelhafte Sache herauszugeben. Dieses gilt entsprechend für mangelhafte Bestandteile, wenn diese im Rahmen der Nachbesserung durch mangelfreie ersetzt werden. 
9. Ist Unnapur zur Nachbesserung oder Nachlieferung nicht in der Lage bzw. ist Unnapur gemäß § 439 Abs. (3) BGB zur Verweigerung der Nachbesserung bzw. der Nachlieferung berechtigt, oder tritt eine Verzögerung der Nachbesserung bzw. Nachlieferung über eine angemessene Frist hinaus ein, die Unnapur zu vertreten hat, oder schlägt die Nachlieferung bzw. Nachbesserung zweimal fehl, so kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. 
10. Die gesetzlichen Folgen einer Verletzung der kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht bleiben unberührt. 
11. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Abschnitt § 8. Weitergehende oder andere als die in diesem Paragrafen und
§ 8 geregelten Ansprüche des Käufers Unnapur und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. 
 
§ 7 Erweiterter und verlängerter Eigentumsvorbehalt 
 
1. Unnapur behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises sowie bis zum Ausgleich sämtlicher bestehender und künftiger Ansprüche von Unnapur gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherheit für die Saldoforderung von Unnapur. 
2. Der Käufer hat die gelieferte Ware gesondert von ähnlichen Waren anderer Firmen sachgemäß zu lagern, aufzubewahren und als aus der Lieferung von Unnapur stammend zu kennzeichnen. Der Käufer hat die Ware angemessen zu versichern. 
3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern, einzubauen oder zu verarbeiten. Nicht zum ordnungsgemäßen Geschäftsgang gehört die Verarbeitung, der Einbau oder Verkauf an solche Abnehmer, die mit dem Käufer ein Abtretungsverbot vereinbart haben. Ansonsten kann diese Ermächtigung nur widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens vorliegt. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist dem Käufer nicht gestattet. Der Käufer ist verpflichtet, Unnapur unverzüglich anzuzeigen, wenn die Ware mit Rechten Dritter belastet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt wird.
4. Die aus einem Weiterverkauf oder sonstigen Rechtsgrund (Verarbeitung, Einbau, unerlaubte Handlung, Versicherung usw.) bezüglich der Vorbehaltswaren entstehenden Forderungen tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Rechnungsbetrages der gelieferten Waren an Unnapur ab, diese nimmt die Abtretung bereits jetzt an. Nimmt der Käufer die Forderung aus einer Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund in ein mit seinen Kunden bestehendes Kontokorrent auf, ist die Saldoforderung in Höhe des Rechnungsbetrages abgetreten. 
5. Der Käufer ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware zu verarbeiten, solange er nicht in Verzug ist. Die Verarbeitung erfolgt durch den Käufer für Unnapur. Unnapur erwirbt als Hersteller im Sinne des § 950 BGB das Eigentum an der neuen Ware, während der Käufer die Ware für den Verkäufer in Verwahrung hält. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht von Unnapur gelieferten Waren steht Unnapur ein Miteigentum an der neuen Ware zu, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstehende Ware gilt das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. 
6. Unnapur ermächtigt den Käufer, die abgetretene Forderung für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann nur dann widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens vorliegt. 
7. Bei schuldhaft vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – ist Unnapur berechtigt, die Abtretung der vorstehenden Forderungen dem Schuldner anzuzeigen. Insoweit ist der Käufer verpflichtet, Unnapur die entsprechenden Schuldner zu benennen. Außerdem ist Unnapur dann berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. § 449 Abs. 2 BGB ist ausgeschlossen. 
8. Unnapur hat die Sicherheiten auf Verlangen des Käufers teilweise freizugeben, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt. 
 
§ 8 Schadensersatz / Haftungsbeschränkung 
 
1. Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit nicht eine zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz eintritt, ferner insbesondere in Fällen der Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie der in § 6 geregelten Ansprüche. 
2. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt (max. 5 Mio. Euro), soweit eine Begrenzung nicht aus einem anderen Grund wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Handelns bzw. wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit ausgeschlossen ist. 
3. Der Käufer hat für den Fall, dass er von seinem Abnehmer oder dessen Abnehmer unter den gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt auf Nacherfüllung in Anspruch genommen wird, Unnapur binnen angemessener Frist die Möglichkeit zu geben, die Nacherfüllung selbst vorzunehmen, bevor er sich anderweitig „Ersatz“ verschafft. Der Käufer hat diese Verpflichtung entsprechend seinem Abnehmer aufzuerlegen. Verletzt der Käufer diese Verpflichtungen, so behält sich Unnapur vor, den Aufwendungsersatz auf den Betrag zu kürzen, der ihm bei eigener Nacherfüllung entstanden wäre. § 444 BGB bleibt unberührt.
4. Aufwendungsersatz für Aufwendungen im Rahmen der Nacherfüllung des Käufers gegenüber seinem Kunden sind ferner ausgeschlossen, wenn der Käufer von seinem Recht, diese Art der Nacherfüllung bzw. beide Arten der Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit der Kosten zu verweigern, entgegen seiner Schadensminderungspflicht keinen Gebrauch gemacht hat. 
5. Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den vertraglich vereinbarten Bestimmungsort verbracht worden ist. Dieses gilt, wenn der Mangel oder Schaden auslösende Umstand bei ordnungsgemäßer Durchführung einer Untersuchungs- und Rügeverpflichtung am vertraglich vereinbarten Bestimmungsort hätte entdeckt werden können. Dies gilt entsprechend für die Rückgriffshaftung. 
6. Für die Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche im Zusammenhang mit der Mangelhaftigkeit der Ware gelten die für diese Ansprüche verbindlichen Verjährungsfristen (vgl. § 6). 
 
§ 9 Datenschutz 
 
1. Die im Rahmen der Geschäftsbeziehung unmittelbar oder durch Dritte bekanntwerdenden personenbezogenen Daten des Käufers werden von Unnapur in einer automatischen Datei gespeichert und für den Geschäftsverkehr verarbeitet. 
2. Der Käufer willigt in die Verarbeitung der über ihn unmittelbar oder durch Dritte bekannt-werdenden personenbezogenen Daten durch den Verkäufer ein.